Rechtsprechung OLG Celle: Abänderung Versorgungsausgleich Wird ein Antrag auf Totalrevision des Versorgungsausgleiches abgewiesen, so erwächst die abweisende Entscheidung in materielle Rechtskraft. Ein erneuter Antrag auf Totalrevision kann damit nur auf eine zeitlich der Entscheidung nachgehende Wertänderung eines Anrechts gestützt werden. Die in § 31 Abs. 1 VersAusglG vorgesehene Fiktion fortbestehender Anrechte nach Tod des Ausgleichspflichtigen findet im Falle der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG keine Anwendung. Beschl. v. 28.8.2026 (17 UF 171/25)
OLG Celle: Nutzungsentschädigung für Ehewohnung in der Trennungszeit Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist die Nutzungsentschädigung für die durch einen Ehegatten allein genutzte Immobilie regelmäßig nur in Höhe ersparter Wohnaufwendungen anzusetzen, bei deren Bemessung auch der Wohnbedarf betreuter Kinder zu berücksichtigen ist. Ab Zustellung des Scheidungsantrages beläuft sich die Nutzungsentschädigung auf die erzielbare Miete abzüglich im Innenverhältnis vom nutzenden Ehegatten geschuldeter Kreditraten. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist ausgeschlossen, soweit die Zahlung der Entschädigung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde (Anschluss BGH FamRZ 2025, 426). Dabei ist der mögliche Unterhaltsanspruch im Verfahren zur Nutzungsentschädigung nur rechnerisch aufgrund unstreitigen bzw. offensichtlichen Sachverhalts zu ermitteln. Beschl. v. 20.8.2026 (17 UF 78/26)
OLG Hamm: Zustimmung zur Änderung des Familiennamens Die Neu-Bestimmung eines Familiennamens nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Sorgeberechtigten und bedarf nicht der Zustimmung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils. Beschl. v. 26.8.2026 (2 WF 86/26)
OLG Hamburg: Wohnungsüberlassungstitel im Gewaltschutz und Versöhnung Die Vollstreckung aus einem einstweiligen Wohnungsüberlassungstitel gemäß § 96 Abs. 2 FamFG bleibt auch im Anschluss an eine Versöhnung der Eheleute prinzipiell möglich. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, besteht letztlich für die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung. Beschl. v. 19.8.2026 (12 UF 101/26)
OLG Stuttgart: Erhöhte Umgangskosten Erhöhte Umgangskosten kann ein Elternteil isoliert als sonstige Familienstreitsache (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegen den anderen Elternteil nur dann geltend machen, wenn diese ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden konnten. Beschl. v. 7.8.2026 (11 UF 110/26)
OLG Frankfurt/M.: Umzugsabsicht des vorwiegend allein betreuenden Elternteils Auch bei einem beabsichtigten Umzug des vorwiegend allein betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland gilt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Vorrang von § 1628 BGB gegenüber § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung OLG Frankfurt/M. am Main NZFam 2026, 782). Erklärt der umzugswillige Elternteil von vornherein, dass er für den Fall, dass sein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zurückgewiesen wird, nicht ohne das Kind umziehen werde, so kann bei der nach § 1628 S. 1 BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung nicht unterstellt werden, dass dieser seinen Umzugswunsch unabhängig von der sorgerechtlichen Entscheidung in die Tat umsetzt (entgegen BGH NJW 2010, 2805). Entspricht es dem Wohl des Kindes insgesamt nicht am besten, seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern, genügt es, die Anträge beider Eltern zurückzuweisen. Beschl. v. 6.8.2026 (6 UF 117/26)
OLG Frankfurt/M.: Anwaltszwang für sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG In der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt die sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG dem Anwaltszwang nach Maßgabe von § 114 FamFG. Beschl. v. 28.7.2026 (5 WF 100/26)
OLG Stuttgart: Anerkennung einer Rückführungsentscheidung Einer Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Griechenland) zum Sorgerecht und zur Rückführung von Kindern ist die Anerkennung nicht allein deshalb zu versagen, weil sich das Gericht auf eine unzutreffende Norm für die bestehende internationale Zuständigkeit gestützt hat. Der Inhalt einer Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat. Beschl. v. 28.7.2026 (17 UF 111/26)
OLG Hamburg: Schulwahl Die Schulwahl stellt einen über § 1628 BGB regelbaren punktuell-sachbezogenen Konflikt dar. Eine Regelung über § 1628 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wahl der Schule maßgebliche Auswirkung auf die Aufteilung der Betreuung der Betroffenen durch die Eltern hat. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte innerhalb der Entscheidung mitzuberücksichtigen. Eine zukünftige Aufteilung der Betreuung ist in einem Umgangsverfahren zu klären. Wenn aufgrund einer neuen Aufteilung der Betreuung weitere oder erneute sorgerechtliche Fragen zu klären sind, wird dies gegebenenfalls – soweit strittig aufgrund eines Dissenses der Eltern erforderlich – sorgerechtlich mitzuzeichnen oder nachzuzeichnen sein. Beschl. v. 27.7.2026 (12 UF 93/26)
OLG Stuttgart: Abweichen von Sachverständigenfeststellungen Das Gericht kann im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweichen und zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangen, solange es eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung hat und diese offenlegt (Vergleiche BVerfG 1 BvR 1839/20 mwN). Beschl. v. 13.7.2026 (15 UF 212/25)
OLG Hamburg: Kompetenzkonflikte zwischen Zivil- und Familiengericht Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes verschiedener Gerichtszweige aufgrund von Zweifeln über die Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ausnahmsweise ein deklaratorisches Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Anschluss an BGH XII ARZ 35/21). Die grundsätzliche Bindung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 und ggf. Abs. 6 GVG entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisungsentscheidung auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (Anschluss an BGH IX ZR 91/81, OLG München 33 W 460/23 e). Beschl. v. 9.7.2026 (2 UFH 3/26)
OLG Frankfurt/M.: Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich Ein durch Beiträge begründetes Anrecht ist unmittelbar zu bewerten (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Dabei sind die bei der Beitragsleistung maßgeblichen Verrentungsfaktoren zugrunde zu legen, um Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines nach § 5 Abs. 4 VersAusglG maßgeblichen Rentenbetrages zu bestimmen. Zugleich sind bei diesem Abschläge zu berücksichtigen, die die ausgleichspflichtige Person aufgrund vorgezogenen Rentenbezugs bedingungsgemäß hinzunehmen hat. Fällige Beträge einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind jedenfalls ab demjenigen Monat durchsetzbar, in dem dem Antragsgegner ein Antrag nach § 233 FamFG bekanntgemacht worden ist. Die zukünftige Fälligkeit einer Ausgleichsrente orientiert sich an den Fälligkeitszeitpunkten des auszugleichenden Rechts. Von einer Ausgleichsrente etwaig in Abzug zu bringende Sozialversicherungsbeträge o.ä. im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bedürfen keiner amtswegigen Ermittlung "ins Blaue hinein", sondern sind nur auf entsprechenden Sachvortrag (des dadurch begünstigten Beteiligten) näher aufzuklären. Der Anspruch auf teilweise Abtretung des Versorgungsanspruchs nach § 21 VersAusglG ist auf die Abgabe einer dinglich wirkenden, unwiderruflichen Willenserklärung gerichtet. Schon weil diese nach § 398 BGB allein die Rechtslage nicht zu verändern vermag, ist mit dem hierauf gerichteten Verfahren keine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers als Schuldner des Anspruchs und folglich keine Beteiligtenstellung seinerseits verbunden. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ist nur für den Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung auszusprechen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsträger in der Vergangenheit Ansprüche nicht erfüllt haben könnte bzw. solche in der Zwischenzeit bis zum Rechtskrafteintritt nicht erfüllen wird. Beschl. v. 9.7.2026 (5 UF 77/26)
OLG Karlsruhe: Streitwert bei Festsetzung von Ordnungsmitteln Für den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verfahrenswert auf den Hauptsachewert festzusetzen. Ein Abschlag, weil es sich nur um die Vollstreckung handelt, ist nicht vorzunehmen. Eine Herabsetzung des Regelverfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 FamGKG nach Abs. 3 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die zu vollstreckende Verpflichtung in ihrer Bedeutung geringfügig ist. Beschl. v. 3.7.2026 (18 WF 57/26)
OLG Schleswig-Holstein: Festsetzung des Gegenstandswerts Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug. Beschl. v. 29.6.2026 (8 UF 106/26)
OLG Frankfurt/M.: Darlegungslast im vereinfachten Unterhaltsverfahren Auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren trägt der antragstellende Unterhaltsberechtigte (bzw. sein Rechtsnachfolger) die Darlegungslast für seine/die Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 BGB. Er hat sich daher über ein etwaiges Eigeneinkommen zu erklären, § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG, anderenfalls der Antrag unzulässig ist. Beschl. v. 25.6.2026 (5 WF 91/26)
OLG Frankfurt/M.: Gegenstandswert für Kostenbeschwerde in Kindschaftssache Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten. Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache § 45 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt. Beschl. v. 18.6.2026 (6 WF 108/26)
OLG Frankfurt/M.: Istanbul-Konvention bei häuslicher Gewalt In einem Elternstreit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann Art. 31 der Istanbul-Konvention auch bei von der Mutter behaupteter häuslicher Gewalt gegenüber ihr durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn die Mutter in der Vergangenheit – im Gegensatz zum Vater – selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt hat. Beschl. v. 16.6.2026 (6 UF 96/26)
OLG Sachsen-Anhalt: Verhandlung per Bild- und Tonübertragung Die Gestattung der Teilnahme an einer familiengerichtlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist auf Beteiligte beschränkt, die sich im Inland oder der Europäischen Union aufhalten; eine hoheitliche Tätigkeit auf ausländischem Staatsgebiet kann der Zustimmung des Aufenthaltsstaates bedürfen und scheitert bei Drittstaaten (hier: Türkei) an der fehlenden Anwendbarkeit von Art. 5 VO (EU) 2023/2844. Im Verhältnis zur Türkei verbietet der Länderteil zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ, Ziff. II.a) ausländischen Gerichten die direkte Beweisaufnahme per Video-Link; eine Anhörung über ein türkisches Rechtshilfegericht ist bei einer Bearbeitungsdauer von ca. vier Monaten (Ziff. III.a) für kurzfristige Termine unzumutbar. Die teilweise vertretene Ansicht, eine formlose Parteianhörung sei keine hoheitliche Tätigkeit, greift im Sorgerechtsverfahren nicht durch, weil die persönliche Anhörung der Eltern nach §§ 160 Abs. 1, 26 FamFG Kern der amtswegigen Sachverhaltsfeststellung ist und als hoheitlicher Akt auf fremdem Staatsgebiet nicht vorgenommen werden darf. Beschl. v. 5.6.2026 (9 UF 8/26)
OLG Hamburg: Verstoß gegen Kontaktaufnahmeverbot In einem Spucken gegen die Wohnungseingangstür in einem Mehrfamilienhaus liegt ein Verstoß gegen ein in einem Gewaltschutzverfahren erlassenes Kontaktaufnahmeverbot. Beschl. v. 2.6.2026 (12 WF 53/26)
KG: VKH bei Abänderung einer Unterhaltsanordnung Für einen Antrag auf Abänderung einer vorliegenden einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt kann nicht (erneut) Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil die bereits für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung gewährte Verfahrenskostenhilfe auch das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG mitumfasst. Beschl. v. 2.4.2026 (16 WF 56/26)
|