BGH: Iranische Brautgabe Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung. Außerdem ging es in der Entscheidung um die kollisionsrechtliche Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils XII ZR 107/08) Beschluss v. 18.2.2026 (XII ZB 254/25)
BGH: Beschwerde nach Versäumnisurteil Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. Beschl. v. 11.2.2026 (XII ZB 328/25)
OLG Karlsruhe: Kostenverteilung in Kindschaftsverfahren über Sorge und Umgang Amtsgerichtliche Kostenentscheidungen, die neben einer Sachentscheidung über die in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind, sind isoliert anfechtbar. Die nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz über die Kosten unterliegt im Beschwerdeverfahren der vollumfänglichen Nachprüfung. In Kindschaftsverfahren über Sorge und Umgang sind die Gerichtskosten regelmäßig zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Eine abweichende Kostenauferlegung und -verteilung wird, auch wenn ein Sorgerechtsverfahren als Antragsverfahren geführt wird, zumeist nur dann billigem Ermessen entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt sind. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens spielt regelmäßig gerade keine entscheidende Rolle. Beschl. v. 10.03.2026 (20 WF 27/26)
OLG Frankfurt/M.: Ordnungsmittel für Verstoß gegen Kontaktverbot Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden. Beschl. v. 10.03.2026 (6 WF 39/26)
OLG Karlsruhe: Vorprüfungsverfahren bei Kinderschutzmaßnahmen Führt das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten in einem Kinderschutzverfahren eine Vorprüfung gemäß § 166 Abs. 2 FamFG durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, ist die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts im Vorprüfungsverfahren beschwerdefähig. Regt ein Beteiligter die Durchführung eines förmlichen Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme an, dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig ausgeschlossenen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein. Beschl. v. 6.3.2026 (18 UF 99/25)
OLG Karlsruhe: Mindestgebühr als Verfahrenswert Ist im familiengerichtlichen Verfahren eine Beschwer nicht feststellbar, ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren mit dem Mindestgebührenwert gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 500 Euro zu bewerten. Beschl. v. 2.3.2026 (20 UF 14/26)
OLG Karlsruhe: Nichterhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung Eine Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde. Dazu muss das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn im Versorgungsausgleich bei einer Vielzahl von Anrechten Flüchtigkeitsfehler passieren, die auch den Ehegatten bei der Erörterung eines vorab übersandten Entscheidungsentwurfs nicht auffallen. Beschl. v. 26.2.2026 (18 UF 133/25)
OLG Karlsruhe: Befangenheit durch Ablehnung einer Terminsverlegung Die Ablehnung eines Terminsverlegungsgesuchs in einem familiengerichtlichen Verfahren, das auf eine beim Landtag anhängige Petition zu demselben Begehren gestützt wird, vermag die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht zu begründen. Eine Entscheidung des Landtags über eine anhängige Petition, die denselben Gegenstand hat wie ein noch schwebendes Gerichtsverfahren, wäre dafür weder vorgreiflich noch bindend. Beschl. v. 26.02.2026 (20 WF 38/26)
OLG Karlsruhe: Zustellung von Gewaltschutzbeschlüssen Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass mit der Zustellung nur dann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss, wenn diese Art der Zustellung dem Opferschutz am besten Rechnung trägt. Beschluss v. 24.02.2026 (18 WF 7/26)
OLG Stuttgart: (Riester-)Zulagen beim Versorgungsausgleich Im Rahmen der Teilung eines fondsbasierten Anrechts der privaten Altersvorsorge sind Zulagen, die auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen basieren (etwa Riester-Zulagen), auch dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der Ehezeit ausbezahlt wurden (gegen OLG München 16 UF 1065/22). Beschl. v. 24.02.2026 (16 UF 237/25)
OLG Frankfurt/M.: Verfahrensführung der Unterhaltsvorschusskasse Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie – auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren – in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen. Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170). Beschl. v. 20.02.2026 (5 WF 122/25)
OLG Karlsruhe: Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einstweilig verhängte Grenzsperre Eine nach § 1666 BGB verhängte Grenzsperre beinhaltet keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Beschwerde gegen eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassene Grenzsperre ist daher nicht statthaft. (Entgegen OLG Frankfurt 1 UF 50/18). Beschl. v. 13.2.2026 (18 UF 225/25)
OLG Saarbrücken: Bestellung eines Umgangspflegers Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten - hier: eines Umgangspflegers - legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet. Beschl. v. 12.2.2026 (6 UF 163/25)
OLG Karlsruhe: Teilbewilligung von Verfahrenskostenhilfe Wird Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung mangels weitergehender Erfolgsaussicht nur teilweise bewilligt, ist der beschränkte Antrag, auf den sich die Verfahrenskostenhilfe erstreckt, im Bewilligungsbeschluss genau zu bezeichnen. Zur Erleichterung der späteren Gebührenfestsetzung bietet es sich regelmäßig an, daneben den vorläufigen Verfahrenswert, der dem Umfang der Bewilligung entspricht, in den Tenor des Bewilligungsbeschlusses mitaufzunehmen. Die alleinige Angabe eines Verfahrenswerts ist dagegen zur Bezeichnung des Umfangs der Bewilligung mangels hinreichender Bestimmtheit im Allgemeinen nicht ausreichend. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse und die Freistellung von Gerichtsgebühren ist im Fall der Teilbewilligung so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Betrag geltend gemacht worden wäre (sogenannte Differenzmethode). Beschl. v. 11.2.2026 (18 WF 15/26)
OLG Karlsruhe: Anfechtung der Kostenentscheidung nach Vergleich im einstweiligen Gewaltschutzverfahren Eine Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des GewSchG im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG liegt nicht vor, wenn das Gericht einen in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG geschlossenen Vergleich gem. § 214a FamFG bestätigt. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist in dieser Konstellation unzulässig. Beschl. v. 11.2.2026 (5 WF 7/26)
OLG Braunschweig: Geburtsname des Kindes und Ehename der Eltern § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist nicht analog auf den Fall anwendbar, in dem sich der Geburtsname des Kindes von "beiden" Elternteilen ableitet, weil die Eltern einen Ehenamen führen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kind zunächst einen Geburtsnamen nach § 1617a Abs. 1 BGB erhalten hat, dieser aber kraft Gesetzes nach § 1617c BGB durch einen von "beiden" Elternteilen abgeleiteten Geburtsnamen ersetzt worden ist, weil die Eltern nachträglich anlässlich einer Eheschließung einen Ehenamen gewählt haben. Beschl. v. 6.2.2026 (10 W 90/25)
OLG Karlsruhe: Änderung einer Aussetzungsentscheidung Die Befugnis, gemäß § 64 Abs. 3 HS 2 FamFG, eine Aussetzungsentscheidung zu erlassen, umfasst auch deren Anpassung oder Aufhebung an geänderte Umstände bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Die Berechtigung zur Abänderung folgt direkt aus § 64 Abs. 3 FamFG. Eines Rückgriffs auf § 54 FamFG und dessen Voraussetzungen bedarf es nicht. Beschl. v. 5.2.2026 (5 UF 103/25)
OLG Braunschweig: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren Der Umstand, dass ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten regelmäßig teurer ist als ein Privatgutachten, rechtfertigt nicht die Annahme der Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren, wenn der Antragsgegner nachvollziehbare Gründe für Zweifel an seiner Vaterschaft vorbringt und sich aufgrund beengter wirtschaftlicher Verhältnisse vorgerichtlich nicht bereit erklärt hat, die Kosten eines privaten Abstammungsgutachtens zu übernehmen. Beschl. v. 5.2.2026 (1 WF 4/26)
OLG Stuttgart: Teilung eines fondsbasierten Anrechts Wenn die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, ist durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert zu ermitteln, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertenwicklung des Anrechts widerspiegelt. Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist bei fondsbasierten Anrechten die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt durchzuführen. Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist, ist bei fondsbasierten Anrechten, bei welchen eine aktuelle Auskunft eingeholt worden ist, der Bezugspunkt der externen Teilung der Aktualisierungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. Beschl. v. 3.2.2026 (11 UF 195/25)
OLG Frankfurt/M.: GewSch: Dringlichkeit trotz Antragstellung erst sechs Monate nach der Tat Es steht in den Fällen einer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemachten erheblichen häuslichen Gewalt der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz des Opfers nicht entgegen, wenn der Eilantrag erst längere Zeit nach der Tat (hier: sechs Monate) gestellt wird und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter zusammenlebt. In Fällen häuslicher Gewalt ist im Rahmen der rechtlichen Bewertungen unter anderem auch einzubeziehen, dass Opfer häuslicher Gewalt erst nach längerer Zeit in der Lage sind, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen. Beschl. v. 19.1.2026 (1 UF 8/26)
OLG Hamm: Bedarfsberechnung Es besteht eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen wird regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnisses berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt wird. Beschl. v. 15.1.2026 (12 UF 165/24)
OLG Saarbrücken: Anhörung des Jugendamts bei einer Wohnungszuweisung mit Kindeswohlbelang Wohnen bei einem Ehegatten minderjährige Kinder der Beteiligten, so hat das Familiengericht das Jugendamt von der Einleitung des Wohnungszuweisungsverfahrens zu benachrichtigen und soll es das Jugendamt auch regelhaft anhören. Gleichgültig ist dabei, ob die Kinder im Zeitpunkt des Verfahrens in der Wohnung leben, deren Überlassung gegenständlich ist. Beschl. v. 17.12.2025 (6 UF 146/25)
AG Sonneberg: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Der Antragsteller wäre daher auch dann weiterhin verpflichtet, die dort geregelten Betreuungs- und Umgangszeiten im Rahmen des Wechselmodells zu gewährleisten, solange diese Regelung nicht abgeändert ist. Für eine Sorgerechtsentscheidungen fehlt in diesen Fallkonstellationen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. 19.02.2026 (3 F 29/26)
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