BGH: Einwand gegen Unterhaltsfeststellung Erhebt der Antragsgegner gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Beschl. v. 20.5.2026 (XII ZB 84/26)
BGH: Rechtshängigkeit im internationalen Scheidungsverfahren Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senat XII ZR 61/06 und Senat XII ZR 148/92). Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen – nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senat XII ZR 40/91 und Senat XII ZR 25/91). Beschl. v. 20.5.2026 (XII ZB 276/25)
BGH: Ausländische Leihmutterschaft Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, führt regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der deutsche Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen genetisch nicht mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen (Abgrenzung zu BGH v. 12.1.2022 (XII ZB 142/20), BGH v. 5.9.2018 (XII ZB 224/17) und BGH v. 10.12.2014 (XII ZB 463/13)). Beschl. v. 13.5.2026 (XII ZB 220/25)
BGH: Griechische Eheschließung Für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 S. 2 HS 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland. Beschl. v. 6.5.2026 (XII ZB 313/25)
BGH: Bestimmung des Lebensmittelpunktes bei gemeinsamer Sorge Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senat v. 17.12.2025 (XII ZB 279/25). Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senat v. 17.12.2025 (XII ZB 279/25). Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (Fortführung Senat v. 27.11.2019 (XII ZB 512/18) und vom 14.2.2020 (V ZR 11/18)). Beschl. v. 13.5.2026 (XII ZB 404/25)
OLG Karlsruhe: Verfahrenswert des Abfindungsantrags im Versorgungsausgleich Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag im Scheidungsverbund, d.h. zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung, geltend gemacht wird. Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich in beiden Fällen um dieselben Anrechte handelt. Es kann dann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden. Beschl. v. 24.6.2026 (5 WF 26/26)
OLG Karlsruhe: Übersetzungskosten Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten – einschließlich notwendiger Übersetzungskosten – den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Beschl. v. 16.6.2026 (20 UF 135/23)
OLG Hamm: Verurteilung nach GewSchG Bei einer Verurteilung nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a S. 1FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich ist in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen, dass das erkennende Gericht eigenständig die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft hat. Auch sind die Wirksamkeit dieses Beschlusses und die Vollstreckbarkeit der maßgeblichen Verpflichtungen aus dem Vergleich zu überprüfen (vgl. BGH v. 9.1.2025 (3 StR 340/24)) Beschl. v. 9.6.2026 (2 ORs 37/26)
OLG Frankfurt/M.: Zuwiderhandlung gegen nicht eingeforderten Umgang Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel im Sinne des § 89 FamFG entfällt, wenn der Umgang von dem Berechtigten nicht entsprechend der Umgangsregelung eingefordert wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren, weil schon in dieser Ankündigung eine Zuwiderhandlung liegt und es dem Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, die Mühen eines absehbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich nehmen. Äußert das erkrankte, aber transportfähige Kind den Wunsch, den Umgang beim Vater nicht wahrzunehmen und bei der betreuenden Mutter zu bleiben und erklärt sich der umgangsberechtigte Vater telefonisch gegenüber dem Kind damit einverstanden, so kann auf seinen Antrag hin kein Ordnungsmittel gegen die Mutter mit der Begründung verhängt werden, diese habe nicht hinreichend erzieherisch auf das Kind eingewirkt.
Beschl. v. 8.6.2026 (6 WF 139/26)
OLG Frankfurt/M.: Sorgerechtsstreit wegen Uneinigkeit über Umzugsabsicht Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen. Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegen einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Beschl. v. 29.5.2026 (5 UF 113/26)
OLG Hamburg: Beschwerderecht des Jugendamts bei Vormundauswahl Dem Jugendamt/ASD steht in seiner Eigenschaft als Fachbehörde ein Beschwerderecht nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 2 FamFG gegen die Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes nach §§ 1778, 1779 BGB zu, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Auswahlentscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung gem. §§ 1778, 1779 BGB und die Prüfung der Eignung ehrenamtlicher Vormünder (hier: Großmutter des Kindes). 20.05.2026 (7 UF 51/25)
OLG Frankfurt/M.: Keine isolierte Kostenentscheidung im Umgangsverfahren vor Beendigung Reagieren die Eltern in einem bereits länger andauernden und aufgrund einer Zwischenvereinbarung nicht mehr geförderten Umgangsverfahren auf die Anfrage des Gerichts, ob das Verfahren erledigt erklärt werde, nicht, so kann mangels Beendigung des Verfahrens keine isolierte Kostenentscheidung getroffen werden. Auf die Beschwerde eines Elternteils hin ist in einem solchen Fall die Kostenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren zur ausstehenden Entscheidung über den Umgang an das Amtsgericht zurückzuverweisen." Beschl. v. 13.5.2026 (6 UF 89/26)
OLG Frankfurt/M.: Umgangsrecht: Verpflichtung zum Holen und Bringen des Kindes Auch bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des umgangsberechtigten Elternteils und desjenigen des Kindes ist das Holen und Bringen des Kindes grundsätzlich allein Aufgabe des Umgangselternteils. Eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Mitwirkung beim Bringen oder Abholen des Kindes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Umgangs nach Art. 6 Abs. 2 GG nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ansonsten der Umgang unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Umgangsberechtigte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen Reisen mit dem Pkw gar nicht und Bahnfahrten nur unter erschwerten, aber zumutbaren Bedingungen vornehmen kann. Beschl. v. 12.5.2026 (6 UF 85/26)
OLG Stuttgart: Unterlassungsansprüche bei Äußerungen getrenntlebender Ehegatten Gegen Äußerungen, auch solche eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die in einem gerichtlichen Verfahren oder in einer Strafanzeige gemacht werden, besteht, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, von vornherein kein Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Gleiches gilt für Äußerungen eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die im engsten Familienkreis gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Zum engsten Familienkreis gehören jedenfalls die Kinder des sich Äußernden. Darüber hinaus kommen bei das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen eines getrennt lebenden Ehegatten über den anderen Ansprüche auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen nicht nur Meinungsäußerungen, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung erfordert, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Beteiligten. Enthält eine Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder zumindest einen unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Beschl. v. 6.5.2026 (17 UF 120/25)
OLG Karlsruhe: Beschwerde nur eines Versorgungsträgers Das von einem Versorgungsträger eingelegte Rechtsmittel bezieht sich regelmäßig nur auf das Anrecht, das der Ausgleichspflichtige bei ihm erworben hat. In diesem Fall (Einlegung des Rechtsmittels durch einen Versorgungsträger), entsteht bei der Entscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG, anders als im Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG, keine sog Klammerwirkung mit einem anderen ebenfalls geringfügigen Anrecht. Überschreiten zwei für sich genommen geringfügige Anrechte addiert die Bagatellgrenze, ist dieser Umstand im Rahmen des in § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. Das in der nur durch einen Versorgungsträger geführten Beschwerde angefallene Anrecht ist vom Beschwerdegericht dann in der Ermessenentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG auf der Basis zu beurteilen, dass die angefochtene Entscheidung im Übrigen, insbesondere also hinsichtlich des anderen geringfügigen Anrechts, nicht abgeändert werden kann. Besch. v. 28.4.2026 (5 UF 55/25)
OLG Frankfurt/M.: Keine Güterrechtsspaltung für in Deutschland belegene Immobilie Das Güterrechtstatut ist sowohl für das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt; Abs. 2 trifft lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, so dass es nicht zu einer Güterrechtsspaltung und partiellen Rückverweisung auf deutsches Güterrecht kommt. Beschl. 20.04.2026 (6 UF 36/26)
OLG Karlsruhe: Wohnkostenbeteiligung des Kindes bei Verfahrenskostenhilfe Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person, welche eine Wohnung zusammen mit einem minderjährigen, unterhaltsbeziehenden Kind bewohnt, kommt eine Beteiligung des Kindes an den Wohnkosten in Betracht, wenn der Kindesunterhalt den für das Kind geltenden Freibetrag übersteigt. Der Mietkostenanteil des Kindes ist dabei mit einem Betrag in Höhe von 20 % des Kindesunterhalts (Wohnkostenanteil laut Nr. 21.5.2 der SüdL) anzusetzen. Bei der Verminderung des Freibetrages des Kindes um den gezahlten Kindesunterhalt ist der Kindesunterhalt nur in Höhe eines um den angesetzten Mietkostenanteil verminderten Betrages zu berücksichtigen. Denn der Kindesunterhalt steht in Höhe des Mietkostenanteils zur Deckung des Freibetrages nicht mehr zur Verfügung. Beschl. v. 17.4.2026 (2 UF 8/23)
OLG Karlsruhe Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Ehewohnung während der Trennungszeit Fordert der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, eine Nutzungsvergütung, dann sind vom Nutzungsvergütungsanspruch sowohl die vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten geleisteten Zahlungen auf das Finanzierungsdarlehen abzuziehen als auch der Barunterhaltsanspruch des Kindes und zwar letztgenannte Position auch dann, wenn der Kindesunterhalt vom betreuenden Elternteil gedeckt wird. Beschl. v. 17.3.2026 (5 UF 181/25)
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