Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Juni 2026


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2026: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/oberlandesgericht/service-olg/unterhaltsleitlinien/

II. Rechtspolitik

FamFG-Reform: Mehr Schutz für Gewaltopfer im Familienverfahren
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des FamFG vorgelegt, der vor allem den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren verbessern soll: Ein neuer Wahlgerichtsstand soll es betroffenen Elternteilen ermöglichen, ihren Aufenthaltsort geheim zu halten, Familiengerichte sollen in solchen Fällen nicht mehr aktiv auf eine Einigung hinwirken, sondern Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen, und Familienrichterinnen und -richter werden verpflichtet, Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt zu erwerben. Im Scheidungsrecht soll klargestellt werden, dass bei häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Ergänzend sieht der Entwurf Änderungen zur Stärkung der Stellung von Kindern im Verfahren sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Verfahrensabläufe vor.
Referentenentwurf
Pressemitteilung des BMJV vom 22.05.2026



Reform des Kindschaftsrechts
Das Bundesjustizministerium hat mit dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der u.a. den Schutz vor häuslicher Gewalt stärken will: Erstmals soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden kann, wenn der andere Elternteil gewalttätig ist und der Umgangsausschluss zur Abwendung einer Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit geboten ist.
Darüber hinaus sollen nicht verheiratete Eltern leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können, und die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung soll gestärkt werden. Ergänzend sieht der Entwurf eine Stärkung der Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren vor.
Referentenentwurf
Pressemitteilung des BMJ vom 11.05.2026

III. neue Entscheidungen


BGH: Unterhalt im asymmetrischen Wechselmodell
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senat v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13).

Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senat v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13).
Beschl. v. 15.4.2026 - XII ZB 415/25 -


BGH: Gebühr des Ergänzungspflegers
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senat v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24). Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senat v. 14.08.2024 - XII ZB 478/22).
Beschl. v. 15.4.2026 (XII ZB 521/25)


BGH: Unterhalt und Erwerbsobliegenheit im paritätischen Wechselmodell
Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senat vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03 und v. 29.11.2000 – XII ZR 212/98).
Beschl. v. 18.3.2026 (XII ZB 227/25)


BGH: Wiedereinsetzung
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senat v. 9.2.005 – XII ZB 225/04).
Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - XII ZB 524/25


KG: Vergütung des Verfahrensbeistandes in der Beschwerdeinstanz
Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für die Beschwerdeinstanz entsteht grundsätzlich nicht, wenn ihm gleichzeitig mit der Beschwerde der gerichtliche Hinweis zugeht, dass die Beschwerde unzulässig ist.
Beschl. v. 29.4.2026 (25 AR 11/26)


KG: Eheschließung in Guinea/Vaterschaftsanerkennung
Eine Ehe kann in der Republik Guinea wirksam nur vor einer staatlichen Behörde geschlossen werden. Hat eine solche Eheschließung nicht stattgefunden, bleibt eine lediglich religiös geschlossene Ehe ohne rechtliche Wirkung. Hat eine guineische Frau wiederholt – hier im Rahmen eines Asylverfahrens, der Erteilung von Visa zum Nachzug von Kindern und der Beurkundung einer im Inland erfolgten Geburt – angegeben, in ihrem Heimatland allein religiös verheiratet gewesen zu sein und liegen für die erforderliche Eheschließung vor einer staatlichen Behörde keine weiteren Anhaltspunkte vor, kann als Vater des Kindes der Mann im Geburtenregister beurkundet werden, der die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.
Beschl. v. 21.4.2026 (1 W 80/25)


KG: Kosten für die Übersetzung von Social-Media-Nachrichten im Gewaltschutz
Als notwendig im Sinne von § 80 FamFG anzusehen sind Aufwendungen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie aufgewendet werden, von einem verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten als sachdienlich angesehen werden durften (Beschl. vom 25.1.2017 – XII ZB 447/16). Im Rahmen der Kostenfestsetzung darf dabei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (Beschl. v. 26.4.2005 – X ZB 17/04). Die Kosten der Übersetzung verfahrenserheblicher fremdsprachlicher Schriftstücke sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist.
Beschl. v. 8.4.2026 (25 WF 9/26)


OLG Frankfurt/M.: Bestimmung der Bezugsberechtigung für Kindergeld
In einem Verfahren zur Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld ist die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwer nicht nach dem Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 FamGKG zu bemessen, sondern anhand der weiteren, von der Bezugsberechtigung abhängigen Ansprüche – wie dem kindbezogenen Familienzuschlag bei der Beamtenbesoldung – zu beurteilen. Bei der Auswahl des bezugsberechtigten Elternteils ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte vom Grundsatz der Kontinuität auszugehen. Die mit der Bezugsberechtigung verbundenen unterhaltsrechtlichen Fragen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle.
Beschl. v. 2.4.2026 (6 UF 69/26)


KG: Einigungsgebühr
Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht in einem Verfahren ohne Anwaltszwang nicht, wenn die Einigung allein zwischen den Beteiligten ausgehandelt wird und der Rechtsanwalt bei der Protokollierung nur anwesend ist.
Beschl. v. 1.4.2026 (25 WF 7/26)


OLG Koblenz: Vergütung des Ergänzungspflegers
Ein Minderjähriger ist grundsätzlich Schuldner der Vergütung eines Ergänzungspflegers. § 81 Abs. 3 FamFG betrifft nur Gerichtskosten und steht dem nicht entgegen.
Bei dem Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers gegen die Staatskasse und gegen den Pflegling handelt es sich um zwei unabhängige Ansprüche, die in einem Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. BGH v. 19.8.2015, XII ZB 314/13).
Eine Zahlung aus der Staatskasse im vereinfachten Verfahren an den Ergänzungspfleger (§ 292 Abs. 5 FamFG) steht einer späteren Festsetzung der Vergütung gegen den Pflegling nicht entgegen. Sie entfaltet keine Erfüllungswirkung zu Gunsten des Pfleglings.
Der ausgeschlossene Übergang der Forderung auf die Staatskasse soll nur den mittellosen Pflegling schützen, der in der Zukunft Vermögen erwirbt. Ein Schutz des vermögenden Pfleglings wird damit nicht bezweckt.
Beschl. v. 16.3.2026 (9 WF 49/26)


OLG Rostock: Geringfügige Anrechte
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Anrechte auf Seiten des Ehegatten mit der schlechteren Versorgungssituation, deren Ausgleichswerte in der Summe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten, kann deren Ausgleich zu seinen Gunsten auch dann unterbleiben, wenn sich die Einbußen hinsichtlich der Versorgungssituation daraus ergeben, dass wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder über längere Zeiten auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtet wurde, ein diesbezüglicher Ausgleich im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung aber deshalb nicht stattfindet, weil die Betreuungszeiten vor der Eheschließung zurückgelegt wurden und damit nicht in die zu berücksichtigende Ehezeit fallen.
Beschl. v. 25.2.2025 (10 UF 88/23)