BGH: Fehlende Kindesanhörung Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 205, 10). Beschl. v. 3.12.2025 (XII ZB 169/25) OLG Rostock: Übertragung der Umgangsregelungsarbeit im gerichtlichen Vergleich Inhalt eines nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigenden Vergleiches kann eine Verlagerung der Abstimmungs- und Regelungsarbeit zur Herbeiführung einer konkretisierten Regelung eines begleiteten Umgangs vom Gericht weg und hin zu dem unmittelbaren Verhältnis zwischen der Kindesmutter, welcher die elterliche Sorge entzogen worden ist, und dem zum Amtsvormund bestellten Jugendamt sein. Eine persönliche Anhörung des ebenfalls nicht mehr sorgeberechtigten Kindesvaters ist in diesem Zusammenhang ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein ihm gegenüber angeordneter Umgangsausschluss rechtskräftig geworden ist. Beschl. v. 18.12.2025 (10 UF 58/25)
OLG Karlsruhe: Übertragung der Beschwerde auf Einzelrichter Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht einer Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nicht entgegen, wenn zu dem Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Beschl. v. 16.12.2025 (18 UF 43/25)
OLG Frankfurt/M: Umgangsregelung ohne Anhörung Eröffnet das Familiengericht in einem Termin zum Sorgerecht, in dem ein Vertreter des Jugendamts nicht anwesend ist, ein Umgangsverfahren, und trifft sodann eine Umgangsregelung, ohne die Kinder und das Jugendamt zur Frage des Umgangs anzuhören, so handelt es sich um zwei schwere Verfahrensfehler, die gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG auf Antrag des Jugendamts zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen können. Beschl. v. 1.12.2025 (6 UF 242/25)
OLG Karlsruhe: Härtefall für vorzeitige Scheidung bei sexuellem Übergriff auf die gemeinsame Tochter Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (entgegen OLG Bamberg vom 28.04.2022 – 7 UF 66/22, OLG Stuttgart vom 17.09.2015 - 11 UF 76/15, OLG Brandenburg vom 05.10.1994 - 9 WF 124/94). Auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar wäre. Beschl. v. 26.11.2025 (5 UF 151/24)
OLG Karlsruhe: Fehlende Beschwerdemöglichkeit nach § 57 FamFG Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 FamFG u.a. dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. Demzufolge ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet. Ebenso wenig eröffnet ist nach § 57 Satz 2 Nr. 3 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Obhut des Amtsergänzungspflegers zum Zwecke der weiteren Unterbringung in einer Heimeinrichtung. Beschl. v. 18.11.2025 (20 UF 59/25)
OLG Stuttgart: Beschwerde gegen Kürzung einer laufenden Versorgung Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die – inzwischen rechtskräftige – Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig. Beschl. v. 14.11.2025 (16 UF 211/25)
OLG Stuttgart: Fondbasierte Anrechte Bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße ist einer nachehezeitlichen Entwicklung des Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts als auch in Form eines Wertzuwachses durch die Einholung einer aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers über den Ausgleichswert des Anrechts Rechnung zu tragen. Nach der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts, durchzuführen. Beschl. v. 11.11.2025 (11 UF 162/25)
OLG Rostock: Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebots bei Gefährdung des Kindeswohls Zwar sind Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen; dies bedingt jedoch nicht die Unbegründetheit seiner Beschleunigungsbeschwerde, wenn das Verfahren wegen des Unterbleibens von gerichtlichen Maßnahmen, welche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dann veranlasst wären, in einen längeren faktischen Stillstand gerät, weil auch ein sich obstruktiv verhaltender Beteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein ihn betreffendes Verfahren mit den zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem zügigen Abschluss gebracht wird. Beschl. v. 17.10.2025 (10 WF 63/25)
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