Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Oktober 2025


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2025: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. neue Entscheidungen


BVerfG: Entbehrlichkeit einer Umgangsregelung
Der Wille eines zur autonomen Willensbildung fähigen Kindes kann eine gerichtliche Umgangsregelung entbehrlich machen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen und die Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Berücksichtigung der Individualität des Kindes als Grundrechtsträger entspricht. Die familiengerichtliche Entscheidung, trotz eines konkreten Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen, stellt einen Eingriff in dessen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar und bedarf einer tragfähigen fachrechtlichen Grundlage, insbesondere einer hinreichend konkretisierten Feststellung einer Kindeswohlgefährdung. Mit zunehmender Dauer eines fehlenden Umgangskontakts steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen sowohl an die materielle Begründung als auch an die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der familiengerichtlichen Entscheidung, um dem Elternrecht und dem Kindeswohl hinreichend Rechnung zu tragen.
Beschl. v. 28. August 2025 – 1 BvR 316/24, 1 BvR 316/25


BGH: Geburtsname
Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 – XII ZB 391/19)
Beschl. v. 01. Oktober 2025 - XII ZB 503/23


OLG Rostock: Näherungsverbot im familiengerichtlichen Verfahren
Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen ein einstweiliges Näherungsverbot gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB, das gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen worden ist, bestehen Bedenken aufgrund des Erfordernisses einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung. Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht statthaft, weil die betreffenden Maßnahmen keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG darstellen.
Die Aufrechterhaltung des Näherungsverbotes im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar nach § 170 Abs. 2 StPO mangels der Möglichkeit eines Tatnachweises eingestellt worden ist, aber dennoch erhebliche Indizien für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung gegeben sind.
Beschl. v. 21. Oktober 2025 – 10 UF 84/25


OLG Rostock: Verfahrensbeschleunigung
Zwar sind Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen; dies bedingt jedoch nicht die Unbegründetheit seiner Beschleunigungsbeschwerde, wenn das Verfahren wegen des Unterbleibens von gerichtlichen Maßnahmen, welche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dann veranlasst wären, in einen längeren faktischen Stillstand gerät, weil auch ein sich obstruktiv verhaltender Beteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein ihn betreffendes Verfahren mit den zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem zügigen Abschluss gebracht wird.
Beschl. v. 17. Oktober 2025 – 10 WF 63/25


OLG Schleswig: Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Verfahrenswertfestsetzung in Ehesachen
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG sind im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten Sozialleistungen zu berücksichtigen.
Beschl. v. 30. September 2025 - 8 WF 121/25


OLG Frankfurt/M: Fehlende Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters
Sieht das Familiengericht von sorgerechtlichen Maßnahmen gegen die allein sorgeberechtigte Mutter ab, fehlt es dem nicht sorgeberechtigten Vater für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an der notwendigen Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erstinstanzlich kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB gestellt worden ist.
Ist die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils durch richterliche Entscheidung in einem Antragsverfahren eingerichtet worden, sind Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB von einem Antrag eines Elternteils oder beider Eltern abhängig und können nicht von Amts wegen geführt werden.
Beschl. v. 25. September 2025 – 7 UF 102/25
OLG Karlsruhe: Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung ohne Regelung konkreter Umgangstermine
Für die Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.
Beschl. v. 25. September 2025 – 5 WF 86/25


OLG Karlsruhe: Angemessenheit einer Kostenentscheidung im Sorgerechtsstreit bei Gewaltausübung des Vaters
Ein durch grobes Verschulden iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG veranlasstes Verfahren auf Alleinsorge liegt nicht zwangsläufig bei einer Gewaltausübung vor.
Beschl. v. 22. September 2025 – 5 WF 107/25


OLG Karlsruhe: Beschwer bei einer teilweise nicht vollstreckbaren Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Bei der Ermittlung der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Bei einer nicht vollstreckbar formulierten Auskunftsverpflichtung sind die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten hinzuzurechnen.
Beschl. v. 10. September 2025 – 5 UF 48/25


OLG Karlsruhe: Deckelung bei gesetzlicher Gerichtsgebühren-Erhöhung im Beschwerdeverfahren
Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.
Beschl. v. 10. September 2025 – 5 UF 148/25


OLG Karlsruhe: Örtliche Zuständigkeit für Verlängerung der Umgangspflegschaft
Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.
Beschl. vom 5. September 2025 – 5 UFH 8/25


OLG Thüringen: Kostenfolgen eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens bei Einverständnis
Besteht Einvernehmen über die Durchführung eines außergerichtlichen Abstammungstests, kann die Wahl eines gerichtlichen Gutachtens durch einen Beteiligten kostenrechtlich relevant sein. Entscheidend ist, ob der förmliche Weg aus eigenem Antrieb gewählt wurde, obwohl eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung stand. Für die Kostenverteilung ist nicht allein das Unterliegen im Verfahren maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die objektive Berechtigung des Anfechtungsbegehrens und die Veranlassung des Verfahrens an (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13). Subjektive Zweifel, die nicht auf nachvollziehbaren Umständen beruhen, rechtfertigen keine abweichende Kostenregelung.
Beschl. v. 20. August 2025 – 1 WF 320/25


OLG Hamm: Ausbezahltes Anrecht
Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.
Beschl. v. 7. August 2025 – 13 UF 76/25


OLG Schleswig: Voraussetzungen für Gebührenanfall bei einvernehmlicher Rückübertragung der elterlichen Sorge
Bei Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Gebührentatbestand; vielmehr ist auch insoweit zusätzlich erforderlich, dass durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – IX ZR 161/22). Die Entstehung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG ist auch in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB sowie in Abänderungsverfahren gem. § 1696 Abs. 2 BGB möglich. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ist aufgrund der Regelung in § 164 Satz 3 FamFG in Kindschaftssachen nicht anwendbar.
Beschl. v. 20. Juli 2024 – 15 WF 101/25