BGH: Beschwer bei eidesstaatlicher Versicherung Die Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss v. 26.10.2016 (XII ZB 560/15)) Beschl. v. 4.2.2026 (XII ZB 551/24)
BGH: Verfahrensgegenstand nach FamFG In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird – soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt – der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren. Beschl. vom 28.01.2026 (XII ZB 108/25)
BGH: Immobilienbesitz von Ehegatten Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH v. 25.10.2006 – VII ZB 29/06 und BGH v. 4.2.1982 – IX ZR 88/80). Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH v. 25.10. 2006 – VII ZB 29/06). Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Beschl. vom 21.01.2026 (XII ZB 142/25)
BGH: Feststellung des Trennungszeitpunktes Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig. Beschl. v. 12.11.2025 (XII ZB 203/25)
OLG Saarbrücken: Umgangspfleger Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten – hier: eines Umgangspflegers – legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet. 12.02.2026 (6 UF 163/25)
OLG Karlsruhe: Nachstellen nach GewSchG Bei einem wiederholten Aufhalten vor der Hauseingangstür des Nachbarn – hier in jedenfalls sechs Fällen in den Abend- und Nachtstunden innerhalb von rund elf Wochen – und dem jeweiligen hörbaren Ausspruch von Beleidigungen gegen diesen kann der Tatbestand der unzumutbaren Belästigung durch Nachstellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG erfüllt sein. Beschl. v. 11.2.2026 (UF 121/25)
OLG Frankfurt: Rechtsgrundlage für Kontaktverbot mit Elternteil außerhalb geregelten Umgangs Rechtsgrundlage für ein Kontaktverbot außerhalb des familiengerichtlich geregelten Kindesumgangs mit einem Elternteil ist § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB und nicht § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Es genügt daher, dass das Verbot, Kontakt zu dem Kind außerhalb der gerichtlich geregelten Umgangszeiten aufzunehmen, dem Kindeswohl dienlich ist. Beschl. v. 3.2.2026 (6 UF 277/25)
OLG Stuttgart: Nachweis der fachlichen Eignung des Verfahrensbeistandes Beteiligte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen, die ein Verfahrensbeistand dem Familiengericht zum Nachweis seiner fachlichen Eignung vorgelegt hat. Beschl. v. 29.1.2026 (11 UF 269/25)
OLG Frankfurt: Adoption – Richtervorlage zu § 1748 Abs. 3 BGB Das OLG Frankfurt hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage vorgelegt: Ist es mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs.1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 1748 Abs. 3 BGB die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption und damit die Annahme des minderjährigen Kindes im Fall einer schweren psychischen Erkrankung bzw. besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils ausschließt, wenn das Kind auch bei Unterbleiben des Ausspruchs in einer Familie aufwachsen könnte, ohne die Grundrechtsposition des Kindes und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen? Beschl. v. 16.1.2026 (UF 77/25) Presseerklärung des OLG Frankfurt
OLG Karlsruhe: Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus Nebenpflichten eines Unterhaltsverhältnisses Für die Zuständigkeit der Familiengerichte für Unterhaltssachen ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis herrührt, dort wurzelt, auch wenn er im „Gewand“ eines Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs daherkommt. Auf die Frage, ob die zu klärenden rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall eher dem Familienrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht angehören, kommt es im Interesse der Rechtssicherheit dagegen nicht an. Beschl. v. 14.1.2026 (18 WF 108/23)
OLG Frankfurt: Wahlrecht zwischen Beschwerde und Abänderungsantrag in Unterhaltssache Steht in einer Unterhaltssache nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters) im Raum, so besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Beschwerde (§ 58 FamFG) und einem Abänderungsantrag (§ 238 FamFG). Dies gilt jedoch mangels Beschwer dann nicht, wenn der Antragsteller in erster Instanz voll obsiegt hat und die Beschwerde ausschließlich der Erweiterung des Antrages dient. Beschl. v. 13.1.2026 (6 UF 276/25)
OLG Karlsruhe: Erfordernis einer Beschwerdebegründung im vereinfachten Unterhaltsverfahren Die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 FamFG gilt auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren. (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2025 – 13 WF 1/25; OLG Stuttgart,.Beschluss vom 23. April 2024 - 15 WF 26/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 WF 140/20; OLG Jena, Beschl. vom 22. Januar 2015 - 4 WF 699/14; entgegen OLG Frankfurt, Beschl. vom 11. Oktober 2024 - 6 UF 181/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 13 WF 169/23). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechen denen einer Berufungsbegründung. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 421/23). Beschl. v. 12.01.2026 (18 WF 2/26)
OLG Celle: Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren Aus § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG folgt, dass Unterhalt für Zeiträume, in denen das Kind Leistungen nach dem UVG bezogen hat, im vereinfachten Verfahren auch dann nicht zugunsten des Kindes festgesetzt werden kann, wenn eine Rückabtretung vorliegt und versichert wird. Die Erklärung im amtlichen Formular nach § 1 KindUFV entspricht deshalb nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG. Die gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG erforderliche Rückabtretung übergegangenen Unterhalts liegt nicht vor, wenn das Kind lediglich zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt wird. Beschl. v. 12.1.2026 (17 UF 246/25)
OLG Frankfurt: Anordnung paritätischer Betreuung Der Streit über die Frage, ob Kinder getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut werden, ist im Rahmen eines antragsgebundenen sorgerechtlichen Verfahrens nach § 1671 BGB zu entscheiden. Die Anordnung einer paritätischen Betreuung in einem solchen Sorgerechtsverfahren kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen, indem die Kinder alternierend zu konkret bestimmten Betreuungszeiten in die Obhut des jeweilig zuständigen Elternteils gegeben werden. Beschl. v. 5.1.2026 (2 UF 13/25)
OLG Frankfurt: Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil Konflikte zum Umgangsrecht zwischen grundsätzlich erziehungsgeeigneten Eltern können einen Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Kinder darunter leiden. Die Einsetzung eines Vormundes mit dem Ziel, im Elternstreit eine neutrale Person mit den für die Kinder wichtigen Entscheidungen zu betrauen, ist mit dem einfachgesetzlich in §§ 1666, 1666a BGB verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar; in diesen Fällen geht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB auf einen Elternteil vor. Allein aus der Umgangsverweigerung durch ein Kind kann ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB nicht darauf geschlossen werden, dass die Ablehnung auf eine unbewusste Beeinflussung des Kindes durch das Obhutselternteil erzeugt wird. Ein Sachverständigengutachten, das Interventionsempfehlungen nach der vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich gekennzeichneten Hypothese des PAS (Parental Alienation Syndrom) gibt, ist nicht verwertbar; das gilt insbesondere dann, wenn der in der familienpsychologischen Wissenschaft zur Verursachung einer Eltern-Kind-Entfremdung bestehende Streit nicht erwähnt und die angewendete Methode ohne Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Diskurs dazu als dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend bezeichnet wird. Beschl. v. 5.1.2026 (7 UF 88/25)
OLG Frankfurt: Fehlende Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils in Umzug mit Obhutselternteil in Heimatland Stimmt der nicht betreuende Elternteil einem Umzug der Kinder mit dem uneingeschränkt erziehungsfähigen Obhutselternteil in dessen Heimatland nicht zu, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Obhutselternteil zu übertragen, wenn eine Aufnahme der Kinder in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht in Betracht kommt und ein entsprechender Obhutswechsel weder angeboten noch beantragt wird. Solange der Umzugswunsch nicht allein darauf abzielt, den Kontakt zwischen den Kindern und dem in Deutschland verbleibenden Elternteil zu erschweren, muss der Obhutselternteil seinen Umzugswunsch nicht rechtfertigen. Der umzugswillige Elternteil kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung übertragen erhalten, wenn vor Antragstellung über mehrere Monate hinweg über den beabsichtigten Umzug korrespondiert und ein Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils signalisiert worden ist, das kurz vor der geplanten Ausreise zurückgezogen wird. Der Obhutselternteil kann dann nicht unter Berufung auf eine fehlende Dringlichkeit auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Beschl. v. 02.01.2026 (7 UF 142/25)
KG: Berücksichtigung von Unterhaltsvorschuss bei VKH Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gelten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die an den Beteiligten ausbezahlt werden, als bei diesem anzurechnende Einkünfte, die den dem Beteiligten für das eigene Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO verkürzen. Beschl. v. 12.11.2025 (16 WF 166/25)
AG Sonneberg: Neuordnung der Umgangs- und Betreuungsregelung Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Der Antragsteller wäre daher auch dann weiterhin verpflichtet, die dort geregelten Betreuungs- und Umgangszeiten im Rahmen des Wechselmodells zu gewährleisten, solange diese Regelung nicht abgeändert ist. Beschl. v. 19.2.2026 (3 F 29/26)
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