BGH: Verkündung von Entscheidungen Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11). Beschl. v. 5. Juni 2024 (XII ZB 493/22) OLG Bamberg: Rücknahme des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei vereinfachtem Kindesunterhaltsfestsetzungsverfahren Die Rücknahme des Antrags im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann als Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags ausgelegt werden. Beschl. v. 19. Juli 2024 (2 UF 43/24 e)
OLG Schleswig-Holstein: Vaterschaft nach Geschlechtsänderung Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt. Die Entscheidung des Senats erfolgte auf der Grundlage des aktuell gültigen Transsexuellengesetzes, das ab dem 1. November 2024 durch das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) abgelöst wird, welches auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu regelt. Beschl. vom 4. Juli 2024 (2Wx 11/24)
OLG Karlsruhe: Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheentscheidung? Für die Frage, ob eine angefochtene Entscheidung nach § 57 FamFG anfechtbar ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Verfahren sie ergangen ist, sondern ob die Entscheidung selbst eine Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheregelung darstellt. Beschl. v. 24. Juni 2024 (5 UF 80/24)
OLG Stuttgart: Dauer des Umgangsausschlusses Bei der Bemessung der Dauer des Umgangsausschlusses kann auch der Umstand berücksichtigt werden, dass ein weiteres Umgangsverfahren und die damit verbundenen Anhörungen das Kind belasten. Beschl. v. 14. Juni 2024 (17 UF 227/23)
OLG Celle: Abänderung eines US-Urteils Ein im Inland anerkennungsfähiges Urteil eines US-Gerichts unterliegt der Abänderung durch das aufgrund des Aufenthaltes der Kinder zuständige Familiengericht (BGH FamRZ 1983, 806, FamRZ 2015, 479). Die Abänderung einer unter den Eltern ergangenen Entscheidung eines kalifornischen Gerichts über "child support" ist im Inland gegenüber den Kindern zu verfolgen. Der Wechsel des Unterhaltsstatutes begründet die Abänderung, bei der der Unterhalt nach dem nunmehr anwendbaren Recht neu festzusetzen ist, soweit nicht der Vertrauensschutz im Einzelfall Abweichungen gebietet (Anschluss OLG Hamm FamRZ 2018, 29). Beschl. v. 11. Juni 2024 (17 UF 204/23)
OLG Karlsruhe: Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen. Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Beschl. v. 7. Juni 2024 (18 UF 137/23)
OLG Bamberg: Zur Bedarfsermittlung beim Residenzmodell Soweit nach neuerer Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 29.09.2021, Az. XII ZB 474/20 Beschl. v. 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20) beim das gemeinsame Kind im Residenzmodell betreuenden Elternteil im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ein Abzug für Kindesunterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt auf Grundlage eines Kindesunterhaltsbedarfs aus dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern vorzunehmen sei, vermag sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Beschl. v. 6. Juni 2024 (2 UF 222/23)
OLG Stuttgart: Kindesrückführung nach Israel Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht in Bezug auf die derzeitige Sicherheitslage in Israel die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht entgegen. Beschl. v. 23. Mai 2024 (17 UF 71/24)
OLG Stuttgart: Beschwerdebefugnis bei Sorgeentzug Der Elternteil, dem die elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen wurde, ist, wenn er diesen Ausspruch mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht angreift, gegen die in derselben Entscheidung erfolgte Auswahl des Vormunds nicht beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG. Beschl. v. 23. Mai 2024 (17 UF 233/23)
OLG Karlsruhe: Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme in selbständiger Kindschaftssache In selbständigen Kindschaftssachen ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nur bei einer mitgeteilten Kosteneinigung. Beschl. v. 14. Mai 2024 (5 UF 205/23)
OLG Braunschweig: Kindesgefährdung und Prognoseentscheidung Wurden einem Kind durch einen Elternteil mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere gesundheitliche Schäden (hier in Gestalt eines sog. Schütteltraumas) zugefügt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob prognostisch erneut mit ähnlich schwerwiegenden Schäden zu rechnen ist. Selbst schwere Verletzungen müssen einer Rückführung nicht generell entgegenstehen, wenn eine hohe Prognosesicherheit dahingehend besteht, dass es nicht erneut zu derartigen Schäden kommt. Wiegt der drohende Schaden für das Kindeswohl weniger schwer, so steigen für die Rechtfertigung einer Fortsetzung der Trennung des Kindes von seinen Eltern die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen. Für die Prognoseentscheidung ist auch von Bedeutung, ob das verbleibende Gefährdungsrisiko durch die äußeren Lebensbedingungen von Eltern und Kind – etwa in einer geeigneten Einrichtung – weiter minimiert, wenn nicht gar beseitigt werden kann. Dabei spielt auch die Bereitschaft der Eltern zur eigenen psychotherapeutischen Behandlung sowie zur umfassenden Kooperation im Rahmen stationärer und ambulanter Jugendhilfemaßnahmen eine Rolle. Beschl. v. 7. Mai 2024 (1 UF 18/24)
OLG Rostock: Umgangsvergleich Der Beschluss über die familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs ist nicht deshalb nichtig, weil das Gericht das Kind zuvor nicht angehört hat. Solange der Billigungsbeschluss nicht nichtig ist, ist er für das erlassende Gericht im Grundsatz bindend. Beschl. v. 7. Mai 2024 (10 WF 50/24)
OLG Karlsruhe: Verfahrensfähigkeit eines über 14jährigen Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB Ein über 14jähriges Kind ist in einem Verfahren nach § 1666 BGB nicht verfahrensfähig. Es hat daher kein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin der anderen Beteiligten und auf Übersendung der im Verfahren anfallenden Schriftsätze. Beschl. v. 6. Mai 2021 (5 UF 6/24)
OLG Rostock: Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter gemäß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m.) § 41 Nr. 6 ZPO nur, wenn er am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher mitgewirkt hat. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen (zumindest verfahrensleitenden) Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an. Verfahrensfehler des Amtsgerichts bei Durchführung der Kindesanhörung und des Anhörungs- und Erörterungstermins können ggf. die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hindern. Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann ein Verfahrensfehler nicht deshalb abgeleitet werden, weil der Verfahrensbeistand (im konkreten Fall teilweise) in Abwesenheit eines Elternteils persönlich angehört worden ist. Zwar ist auch der Verfahrensbeistand Beteiligter (§ 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG); in Bezug auf ihn besteht jedoch (anders als im Fall der Kindeseltern) keine gesetzliche Pflicht gerade zur persönlichen Anhörung, wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorausgesetzt (“sind ... persönlich anzuhören“). Die Anwendung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG setzt das Inbetrachtkommen eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 FamFG) voraus. Dass ggf. kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, genügt nicht. Von einem Inbetrachtkommen im Sinne des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn ein zumindest partieller Sorgerechtsentzug aus objektiver Sicht fernliegend erscheint. Beschl. v. 18. April 2024 (10 UF 20/24) AG Naumburg: Anerkennung einer Adoptionsentscheidung in Turkmenistan Die Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption kann aus Kindeswohlaspekten erforderlich sein, wenn eine stabile und sichere Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist und bei Ablehnung dieses Verhältnis zerstört werden würde und das in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kind in Rechtsunsicherheit verbliebe, weil ein turkmenischer Adoptionsbeschluss vorliegt. Beschl. v. 8. Mai 2024 (3 F 393/22 AD)
VG Karlsruhe: Unterhaltsvorschuss Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein "dauerndes Getrenntleben" im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen. Beschl. v. 18. Juni 2024 (8 K 468/22) |